Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
MS-Robotik
Inhaber: Mario Simon
Kalkwerkstraße 27
57413 Finnentrop
Deutschland
Telefon: +49 176 40473449
E-Mail: info@ms-robotik.com
Internet: www.ms-robotik.com
USt-IdNr.: DE348320111
Version 1.0 – Stand: Juli 2026
Hinweis zum Anwendungsbereich: Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden von diesen AGB nicht erfasst.
Inhaltsverzeichnis
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
2. Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
3. Angebote, Kostenschätzungen und Festpreise
4. Leistungsumfang und Leistungsänderungen
5. Dienstleistungen und Werkleistungen
6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
7. Fehlersuche, Störungsanalyse und Optimierung
8. Vergütung, Reise- und Nebenkosten
9. Zahlungsbedingungen und Rechnungsprüfung
10. Zahlungsverzug und Leistungseinstellung
11. Termine, Fristen und Leistungshindernisse
12. Abnahme bei Werkleistungen
13. Software, Programme, Dokumentation und Nutzungsrechte
14. Datensicherung, Fremdsoftware und Änderungen durch Dritte
15. Fernwartung, Support und Kommunikationsverbindungen
16. Mängelrechte und Nacherfüllung
17. Haftung
18. Eigentumsvorbehalt, höhere Gewalt und Selbstbelieferung
19. Vertraulichkeit, Referenznennung und Datenschutz
20. Aufrechnung, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen von MS-Robotik, Inhaber Mario Simon, Kalkwerkstraße 27, 57413 Finnentrop, Deutschland – nachfolgend „MS-Robotik“ genannt – gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – nachfolgend „Auftraggeber“ genannt.
2. Diese AGB gelten insbesondere für technische Dienstleistungen und sonstige Leistungen in den Bereichen SPS-Programmierung, Roboterprogrammierung, HMI- und Visualisierungstechnik, industrielle Kommunikation, Vision- und Kamerasysteme, Safety-Technik, Inbetriebnahme, Produktionsbegleitung, Fehlersuche, Störungsanalyse, Anlagenoptimierung, Retrofit, Schulung, Beratung, Fernwartung sowie für die Lieferung projektbezogener Hard- und Software.
3. Entgegenstehende, zusätzliche oder abweichende Geschäfts-, Einkaufs- oder Vertragsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn MS-Robotik ihrer Einbeziehung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung oder Annahme von Zahlungen stellt keine Zustimmung dar.
4. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Vertragsvereinbarung haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
1. Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines verbindlichen Angebots, durch eine Auftragsbestätigung, durch eine sonstige übereinstimmende Beauftragung in Textform oder durch den einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.
2. Telefonische oder mündliche Beauftragungen sind wirksam, wenn sich Auftraggeber und MS-Robotik über die wesentlichen Vertragsbestandteile geeinigt haben. MS-Robotik ist berechtigt, eine nachträgliche Bestätigung in Textform zu verlangen.
3. Für Inhalt und Umfang der Leistung sind in folgender Reihenfolge maßgeblich: individuelle Vertragsvereinbarungen, Auftragsbestätigung, angenommenes Angebot, Leistungsbeschreibung und diese AGB. Bei Widersprüchen gilt die jeweils vorrangige Regelung.
4. Technische Angaben, Zeichnungen, Ablaufbeschreibungen, Simulationen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen dienen der Leistungsbeschreibung. Sie stellen nur dann eine Beschaffenheitsgarantie oder Erfolgsgarantie dar, wenn dies ausdrücklich als solche bezeichnet und von MS-Robotik in Textform bestätigt wurde.
5. MS-Robotik ist berechtigt, zur Leistungserbringung fachkundige Erfüllungsgehilfen oder Nachunternehmer einzusetzen, sofern nicht ausdrücklich eine persönliche Leistungserbringung durch Mario Simon vereinbart wurde und berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht entgegenstehen.
§ 3 Angebote, Kostenschätzungen und Festpreise
1. Ob ein Angebot verbindlich oder unverbindlich ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Enthält ein Angebot eine Annahme- oder Bindungsfrist, ist MS-Robotik bis zum Ablauf dieser Frist gebunden. Fehlt eine entsprechende Kennzeichnung, stellt das Angebot eine Aufforderung zur Auftragserteilung dar und bedarf der Bestätigung durch MS-Robotik.
2. Als „Festpreis“ bezeichnete Preise gelten ausschließlich für den im Angebot eindeutig beschriebenen Leistungsumfang und unter den dort genannten technischen, zeitlichen und organisatorischen Voraussetzungen.
3. Nicht vom Festpreis umfasst sind insbesondere nachträgliche Änderungswünsche, zusätzliche Leistungen, unvorhersehbare Erschwernisse, Abweichungen des tatsächlichen Anlagenzustands von den bereitgestellten Unterlagen, fehlende oder fehlerhafte Vorleistungen, kundenseitig verursachte Wartezeiten sowie Leistungen, die aufgrund behördlicher, normativer oder sicherheitstechnischer Anforderungen nachträglich erforderlich werden, soweit MS-Robotik diese Umstände bei Vertragsschluss nicht kannte und nicht kennen musste.
4. Kostenschätzungen und Aufwandsschätzungen sind keine Festpreise. Erkennbar werdende wesentliche Überschreitungen teilt MS-Robotik dem Auftraggeber nach Möglichkeit rechtzeitig mit. Der bis dahin angefallene und erforderliche Aufwand bleibt vergütungspflichtig.
5. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt und nicht ausdrücklich ein Bruttopreis vereinbart wurde.
§ 4 Leistungsumfang und Leistungsänderungen
1. MS-Robotik erbringt ausschließlich die vertraglich vereinbarten Leistungen. Leistungen, die für die Durchführung zweckmäßig oder erforderlich erscheinen, aber nicht vom vereinbarten Umfang umfasst sind, werden nur nach Abstimmung oder bei Gefahr im Verzug ausgeführt.
2. Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs gelten als Zusatzleistungen. Sie können Auswirkungen auf Vergütung, Termine, Personal- und Materialeinsatz haben und werden, soweit kein gesonderter Preis vereinbart wird, nach dem tatsächlich erforderlichen Aufwand zu den vereinbarten Konditionen vergütet.
3. MS-Robotik darf technisch notwendige oder zweckmäßige Änderungen vornehmen, wenn die vereinbarte Funktion hierdurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die Änderung für den Auftraggeber zumutbar ist. Sicherheitsrelevante und den Vertragszweck wesentlich betreffende Änderungen werden mit dem Auftraggeber abgestimmt.
4. Leistungen anderer Gewerke, insbesondere mechanische Arbeiten, Elektroinstallation, Schaltschrankbau, Montage, Beschaffung von Maschinenkomponenten, CE-Konformitätsbewertung oder Validierung sicherheitsbezogener Steuerungsfunktionen, gehören nur dann zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
5. MS-Robotik ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber oder von Dritten erbrachte Vorleistungen vollständig zu kontrollieren. Erkennbare Bedenken oder Mängel werden dem Auftraggeber mitgeteilt.
§ 5 Dienstleistungen und Werkleistungen
1. Soweit nicht ausdrücklich die Herstellung eines konkret beschriebenen, abnahmefähigen Werkerfolgs vereinbart wird, erbringt MS-Robotik Dienstleistungen. Geschuldet ist in diesem Fall die fachgerechte Tätigkeit im vereinbarten Umfang, nicht der Eintritt eines bestimmten technischen, wirtschaftlichen oder produktionstechnischen Erfolgs.
2. Als Dienstleistungen gelten insbesondere Beratung, Schulung, Produktionsbegleitung, Unterstützung bei Inbetriebnahmen, Fehlersuche, Störungsanalyse, Fernwartung, Support, Optimierungsversuche, Versuche zur Taktzeitverbesserung und Arbeiten nach Zeitaufwand, sofern kein konkreter Werkerfolg ausdrücklich vereinbart wurde.
3. Die Bezeichnung eines Vertrags oder Angebots als „Dienstleistung“ oder „Werkleistung“ ist nicht allein entscheidend. Maßgeblich bleiben der tatsächlich vereinbarte Inhalt und die gesetzlichen Vorschriften.
4. Ein bestimmter Taktzeitgewinn, eine bestimmte Ausbringung, Verfügbarkeit, Prozessfähigkeit, Ausschussquote, Messgenauigkeit oder wirtschaftliche Einsparung wird nur geschuldet, wenn der konkrete Zielwert, die Messmethode, die Randbedingungen und die Folgen einer Zielabweichung ausdrücklich vereinbart wurden.
5. Garantien werden nur übernommen, wenn sie ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet und von MS-Robotik in Textform erklärt wurden.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber unterstützt MS-Robotik rechtzeitig und in angemessenem Umfang. Er stellt insbesondere den erforderlichen Zugang zu Anlagen, Schaltschränken, Steuerungen, Netzwerken und Arbeitsbereichen sicher und benennt einen fachkundigen, entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
2. Der Auftraggeber stellt die vorhandenen und für die Leistung benötigten technischen Unterlagen, Programme, Zugangsdaten, Passwörter, Schnittstellenbeschreibungen, Schaltpläne, Sicherheitskonzepte, Risikobeurteilungen und Informationen über den tatsächlichen Anlagenzustand vollständig und möglichst aktuell zur Verfügung.
3. Die von MS-Robotik üblicherweise selbst eingesetzten Arbeitsmittel, insbesondere Programmiergerät, Standardadapter, Standardmessmittel und vorhandene Engineering-Software, werden von MS-Robotik bereitgestellt. Der Auftraggeber stellt dagegen die anlagenseitigen Voraussetzungen und projektbezogenen Zugänge bereit, soweit diese in seinem Verantwortungsbereich liegen.
4. Der Auftraggeber sorgt für erforderliche Sicherheitsunterweisungen, Freischaltungen, Arbeitsfreigaben und einen sicheren Arbeitsplatz. Er informiert MS-Robotik über besondere Gefahren, betriebliche Vorschriften, Gefahrstoffe und sicherheitsrelevante Besonderheiten.
5. Der Auftraggeber gewährleistet, dass die Anlage zum vereinbarten Zeitpunkt für die Arbeiten verfügbar ist und dass erforderliches Bedien-, Instandhaltungs-, Produktions- oder Fremdfirmenpersonal rechtzeitig anwesend ist.
6. Der Auftraggeber ist für die Koordination seiner Mitarbeiter, Lieferanten und sonstigen Dritten verantwortlich. Er trifft die erforderlichen Entscheidungen und erteilt Freigaben ohne schuldhaftes Zögern.
7. Unvollständige, unrichtige, veraltete oder nicht dem tatsächlichen Anlagenstand entsprechende Unterlagen sowie Verletzungen der Mitwirkungspflichten können zu Mehraufwand, Terminverschiebungen und zusätzlichen Kosten führen. Der dadurch verursachte erforderliche Aufwand ist vom Auftraggeber zu vergüten.
§ 7 Fehlersuche, Störungsanalyse und Optimierung
1. Fehlersuche, Diagnose, Störungsanalyse und Optimierungsarbeiten werden grundsätzlich als Dienstleistungen erbracht, sofern nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart wurde.
2. MS-Robotik schuldet die fachgerechte Untersuchung, Eingrenzung und Bearbeitung der Störung nach dem bei Leistungserbringung verfügbaren Informationsstand. Eine bestimmte Ursache, eine vollständige Fehlerbeseitigung oder eine dauerhaft störungsfreie Funktion wird nicht garantiert.
3. Kann eine Störung trotz fachgerechter Tätigkeit nicht lokalisiert oder beseitigt werden, wird die Leistung hierdurch nicht mangelhaft. Der Vergütungsanspruch bleibt vollständig bestehen.
4. Der Auftraggeber vergütet auch bei erfolgloser oder nur teilweise erfolgreicher Fehlersuche sämtliche vereinbarten und erforderlichen Kosten, insbesondere Arbeitszeit, Reisezeit, Fahrtkosten, Übernachtungs- und sonstige Nebenkosten, Material, projektbezogene Fremdleistungen sowie erforderlichen Analyse- und Dokumentationsaufwand.
5. Allgemeine Arbeitsmittel und Standardsoftware von MS-Robotik, beispielsweise vorhandene Engineering-Software für SPS-, HMI- oder Robotersysteme, werden nicht gesondert berechnet. Gesondert vergütungspflichtig sind nur projektbezogen zu beschaffende oder kostenpflichtig einzusetzende Lizenzen, Spezialsoftware, Zugänge, Verbrauchsmaterialien und Fremdleistungen, sofern diese erforderlich und mit dem Auftraggeber abgestimmt sind oder zur Abwendung eines unmittelbaren Schadens eingesetzt werden müssen.
6. Erweist sich die Störung als Folge von mechanischen, elektrischen, pneumatischen, hydraulischen, prozesstechnischen oder sonstigen Ursachen außerhalb des beauftragten Leistungsbereichs, bleibt der bis zur Feststellung angefallene Aufwand vergütungspflichtig.
7. Optimierungsleistungen begründen ohne ausdrückliche Zielvereinbarung keinen Anspruch auf eine bestimmte Taktzeit, Leistungssteigerung, Energieeinsparung, Qualitätsverbesserung oder Anlagenverfügbarkeit.
§ 8 Vergütung, Reise- und Nebenkosten
1. Die Vergütung richtet sich nach dem angenommenen Angebot, der Auftragsbestätigung oder einer sonstigen individuellen Vereinbarung. Enthält der Vertrag keine Preisvereinbarung, gilt die bei Vertragsschluss übliche Vergütung von MS-Robotik als vereinbart.
2. Bei Abrechnung nach Aufwand werden die tatsächlich erforderlichen und nachweisbaren Leistungszeiten nach der vereinbarten Abrechnungseinheit berechnet. Telefonischer Support, Onlinebesprechungen, Fernwartung, Vorbereitung, Nachbereitung, Programmierung, Tests, Dokumentation und Datensicherung sind vergütungspflichtige Leistungszeiten, soweit sie auftragsbezogen erforderlich sind.
3. Reisezeiten, An- und Abfahrten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Park-, Maut- und sonstige Reisekosten sowie Spesen werden entsprechend der individuellen Vereinbarung berechnet. Reisezeit gilt als vergütungspflichtige Zeit, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
4. Warte-, Unterbrechungs- und Stillstandszeiten, die MS-Robotik nicht zu vertreten hat, werden als Leistungszeit vergütet. Dies gilt insbesondere bei fehlender Anlagenfreigabe, fehlendem Personal, Produktionsverzögerungen, nicht abgeschlossenen Vorarbeiten, Sicherheitsunterbrechungen oder technischen Problemen anderer Gewerke.
5. Material, Hardware, projektbezogene Software und Lizenzen, Versand, Fremdleistungen und sonstige Beschaffungen werden nach Vereinbarung berechnet. MS-Robotik kann hierfür angemessene Vorschüsse oder Vorauszahlungen verlangen.
6. Mehraufwand aufgrund nachträglicher Änderungen, unzutreffender Angaben, nicht erkennbarer Anlagenzustände oder zusätzlicher Anforderungen wird gesondert vergütet.
§ 9 Zahlungsbedingungen und Rechnungsprüfung
1. Rechnungen sind innerhalb der jeweils im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug zu zahlen. Ist keine Zahlungsfrist angegeben, ist die Rechnung mit Zugang fällig.
2. Skonto, Boni oder sonstige Zahlungsabzüge sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden. Unberechtigte Abzüge lassen den offenen Restbetrag bestehen.
3. MS-Robotik ist berechtigt, Abschlags-, Teil- oder Vorauszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt, dem Materialeinsatz oder der vereinbarten Zahlungsplanung zu verlangen.
4. Der Auftraggeber prüft Rechnungen zeitnah und teilt nachvollziehbare Einwendungen unverzüglich mit. Einwendungen gegen einzelne Rechnungspositionen berechtigen nicht dazu, unstreitige Rechnungsbeträge zurückzuhalten.
5. Zahlungen gelten erst mit endgültiger Gutschrift auf dem von MS-Robotik benannten Konto als erfolgt. Bankgebühren und Kosten ausländischer Zahlungswege trägt der Auftraggeber, soweit gesetzlich zulässig.
6. MS-Robotik ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die älteste fällige Hauptforderung anzurechnen, sofern der Auftraggeber keine zulässige abweichende Tilgungsbestimmung trifft.
§ 10 Zahlungsverzug und Leistungseinstellung
1. Der Auftraggeber gerät nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Einer Mahnung bedarf es insbesondere dann nicht, wenn für die Zahlung eine kalendermäßig bestimmte Frist vereinbart wurde oder die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Verzug ohne Mahnung vorliegen.
2. Während des Verzugs schuldet der Auftraggeber die gesetzlichen Verzugszinsen. Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz neun Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
3. MS-Robotik kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen außerdem die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40,00 Euro sowie einen darüber hinausgehenden nachweisbaren Verzugsschaden, insbesondere erforderliche Rechtsverfolgungs- und Inkassokosten, verlangen. Die Pauschale wird auf einen geschuldeten Schadensersatz für Rechtsverfolgungskosten angerechnet.
4. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Auftraggebers darf MS-Robotik weitere Leistungen nach vorheriger Ankündigung bis zur Zahlung fälliger Beträge oder Stellung einer angemessenen Sicherheit aussetzen, soweit dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist.
5. Durch eine berechtigte Leistungseinstellung entstehende Wartezeiten, zusätzliche Reisen, Wiederanlauf- oder Sicherungsarbeiten und sonstige Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
6. MS-Robotik darf für weitere Leistungen angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen, wenn der Auftraggeber mit fälligen Forderungen in Verzug ist oder nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die den Zahlungsanspruch gefährden.
7. Weitergehende gesetzliche Rechte, insbesondere Rücktritt, Kündigung und Schadensersatz, bleiben unberührt.
§ 11 Termine, Fristen und Leistungshindernisse
1. Termine, Reaktionszeiten und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Angaben wie „voraussichtlich“, „geplant“, „nach Möglichkeit“ oder Kalenderwochen ohne ausdrückliche Verbindlichkeitszusage stellen unverbindliche Planungsangaben dar.
2. Leistungsfristen beginnen erst, wenn alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt, erforderliche Unterlagen und Freigaben vorhanden, vereinbarte Vorauszahlungen geleistet und die notwendigen Mitwirkungshandlungen erbracht sind.
3. Fristen verlängern sich angemessen bei nachträglichen Leistungsänderungen, fehlender Mitwirkung, Verzögerungen anderer Gewerke, nicht vorhersehbaren Anlagenzuständen, Lieferengpässen, behördlichen Maßnahmen, höherer Gewalt oder sonstigen Umständen, die MS-Robotik nicht zu vertreten hat.
4. Erkennt MS-Robotik eine wesentliche Verzögerung, wird der Auftraggeber nach Möglichkeit informiert. Eine Haftung wegen Verzögerung richtet sich ausschließlich nach § 17 dieser AGB und den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
5. Kurzfristige Störungs- und Notfalleinsätze werden im Rahmen der tatsächlichen personellen und technischen Verfügbarkeit übernommen. Eine bestimmte Reaktions- oder Wiederherstellungszeit wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung geschuldet.
6. Bei Terminverschiebung oder Absage durch den Auftraggeber sind bereits erbrachte Leistungen, nicht stornierbare Reise-, Hotel-, Material- und Fremdkosten sowie sonstige nachweisbare Aufwendungen zu vergüten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 12 Abnahme bei Werkleistungen
1. Eine Abnahme ist nur bei Leistungen erforderlich, die rechtlich als Werkleistung einzuordnen sind oder für die eine Abnahme ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Nach Mitteilung der Fertigstellung prüft der Auftraggeber die Leistung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
3. MS-Robotik kann den Auftraggeber unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme auffordern. Die gesetzlichen Folgen einer nicht erklärten Abnahme bleiben unberührt.
4. Produktionsaufnahme, dauerhafte betriebliche Nutzung, Weitergabe an den Endkunden oder vorbehaltlose Nutzung der Leistung können als tatsächliche Abnahmehandlung gewertet werden, wenn das Verhalten nach den Umständen eindeutig erkennen lässt, dass der Auftraggeber die Leistung im Wesentlichen als vertragsgemäß billigt. Zwingende gesetzliche Voraussetzungen bleiben unberührt.
5. Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen kann MS-Robotik Teilabnahmen verlangen, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
6. Bei der Abnahme erkennbare Mängel sind möglichst konkret zu dokumentieren. Die Geltendmachung nicht erkennbarer Mängel bleibt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unberührt.
§ 13 Software, Programme, Dokumentation und Nutzungsrechte
1. Urheberrechte und sonstige Schutzrechte an von MS-Robotik erstellten Programmen, Softwarebausteinen, Bibliotheken, Visualisierungen, Roboterprogrammen, SPS-Programmen, Safety-Programmen, Kamera- und Prüfprogrammen, Konzepten, Simulationen, Zeichnungen, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben bei MS-Robotik, soweit gesetzlich zulässig und nichts Abweichendes vereinbart wurde.
2. Nach vollständiger Zahlung erhält der Auftraggeber an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen das für den vereinbarten Vertragszweck erforderliche, einfache und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht. Dieses bezieht sich grundsätzlich auf die im Vertrag bezeichnete Anlage, Maschine, Produktionslinie oder das bezeichnete Projekt.
3. Eine Nutzung auf weiteren Anlagen, eine Vervielfältigung über Sicherungskopien hinaus, die Weiterveräußerung, Unterlizenzierung oder Überlassung an Dritte ist nur zulässig, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder zur bestimmungsgemäßen Nutzung, Wartung oder Instandhaltung der betreffenden Anlage erforderlich ist.
4. Der Auftraggeber darf Sicherungskopien erstellen und Programme durch eigenes oder beauftragtes Fachpersonal warten und anpassen, soweit dies für Betrieb, Instandhaltung oder Fehlerbeseitigung der betreffenden Anlage erforderlich ist. Schutzvermerke und Urheberhinweise dürfen nicht entfernt werden.
5. Vorhandene Standardbausteine, Bibliotheken, Werkzeuge, Templates, allgemeine Funktionen, Methoden und Know-how von MS-Robotik verbleiben uneingeschränkt bei MS-Robotik. MS-Robotik darf diese auch in anderen Projekten verwenden, sofern keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers offengelegt werden.
6. Die Herausgabe von Quellständen, Projektdateien, Passwörtern, Kommentierungen, Symboltabellen und Dokumentationen richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang. Ein Anspruch auf Herausgabe interner Entwicklungswerkzeuge, allgemeiner Bibliotheken oder nicht projektbezogener Unterlagen besteht nicht.
7. Bis zur vollständigen Zahlung werden Nutzungsrechte nur widerruflich und vorläufig eingeräumt, soweit die Nutzung zur Durchführung des Projekts erforderlich ist. Gesetzliche Zurückbehaltungs- und Schutzrechte bleiben unberührt.
§ 14 Datensicherung, Fremdsoftware und Änderungen durch Dritte
1. Der Auftraggeber ist für eine regelmäßige, vollständige und überprüfbare Sicherung seiner Programme, Daten, Rezepturen, Parameter, Lizenzen und Systemstände verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich eine Datensicherung durch MS-Robotik vereinbart wurde.
2. MS-Robotik erstellt vor Änderungen nach Möglichkeit eine Sicherung des zugänglichen Programm- oder Systemstands. Eine vollständige Sicherbarkeit oder spätere Wiederherstellbarkeit kann insbesondere bei veralteten, beschädigten, passwortgeschützten, herstellerspezifischen oder unvollständig dokumentierten Systemen nicht garantiert werden.
3. Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Überlassung und Bearbeitung der bereitgestellten Programme, Daten und Unterlagen berechtigt ist. Er stellt MS-Robotik von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vom Auftraggeber zu vertretenden Rechtsverletzung entstehen.
4. Für Fremdsoftware, Betriebssysteme, Firmware, Hardware und Leistungen Dritter gelten ergänzend deren Lizenz-, Nutzungs- und Gewährleistungsbedingungen. MS-Robotik schuldet keine Beschaffenheit oder Verfügbarkeit, die außerhalb des eigenen Einflussbereichs liegt.
5. Nimmt der Auftraggeber oder ein Dritter Änderungen an von MS-Robotik bearbeiteten Programmen, Parametern, Hardwarekomponenten oder Sicherheitsfunktionen vor, trägt der Auftraggeber die Verantwortung für diese Änderungen und deren Auswirkungen. Mängelrechte gegenüber MS-Robotik entfallen insoweit, als der Mangel oder Schaden auf die Änderung oder auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen ist.
6. Bei Arbeiten an Bestandsanlagen haftet MS-Robotik nicht für bereits vorhandene Mängel, versteckte Defekte, nicht dokumentierte Änderungen oder nicht vertragsgemäße Zustände, soweit diese von MS-Robotik nicht verursacht wurden.
§ 15 Fernwartung, Support und Kommunikationsverbindungen
1. Fernwartung, telefonischer Support, Videounterstützung und Onlinezugriffe erfolgen nur im vereinbarten Umfang und grundsätzlich nach Freigabe durch den Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber stellt die erforderlichen anlagenseitigen Kommunikationsverbindungen, Zugänge und Berechtigungen bereit und sorgt für deren IT-sichere Einrichtung. MS-Robotik ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber bereitgestellte Netze oder Fernzugänge auf vollständige IT-Sicherheit zu überprüfen.
3. Der Auftraggeber gewährleistet, dass während sicherheits- oder produktionsrelevanter Fernzugriffe eine fachkundige Person an der Anlage anwesend und erreichbar ist, sofern MS-Robotik dies verlangt oder dies nach Art der Arbeiten erforderlich ist.
4. Handlungen mit Auswirkungen auf Maschinenbewegungen, Sicherheitsfunktionen oder Produktionsabläufe dürfen nur nach eindeutiger Freigabe und unter Beachtung der betrieblichen Sicherheitsvorgaben ausgeführt werden.
5. MS-Robotik haftet nicht für Unterbrechungen, Verzögerungen oder Datenverluste aufgrund von Störungen öffentlicher oder kundenseitiger Kommunikationsnetze, Fernwartungssystemen oder IT-Infrastruktur, soweit MS-Robotik diese nicht zu vertreten hat.
6. Fernwartungs- und Supportzeiten sowie erforderliche Vor- und Nachbereitung werden nach der individuellen Vergütungsvereinbarung berechnet.
§ 16 Mängelrechte und Nacherfüllung
1. Für Dienstleistungsverträge gelten die gesetzlichen Leistungsstörungsrechte. Ein fehlender Erfolg stellt bei ordnungsgemäß erbrachter Dienstleistung keinen Mangel dar.
2. Für Werk- und Lieferleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit in diesen AGB oder im Einzelvertrag nichts wirksam Abweichendes vereinbart ist.
3. Der Auftraggeber beschreibt einen behaupteten Mangel möglichst konkret und stellt die zur Untersuchung erforderlichen Informationen, Programmstände, Protokolle und Zugänge bereit. MS-Robotik ist eine angemessene Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung einzuräumen.
4. MS-Robotik entscheidet im gesetzlichen Rahmen, ob Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzleistung erfolgt. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte zu.
5. Kein Mangel liegt insbesondere vor bei unerheblichen Abweichungen, normalem Verschleiß, ungeeigneten Betriebsbedingungen, Bedienfehlern, fehlender Wartung, Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, Verwendung nicht freigegebener Komponenten, fehlerhaften Fremdsystemen oder Abweichungen von vereinbarten Einsatzbedingungen, soweit MS-Robotik diese Umstände nicht zu vertreten hat.
6. Zusätzlicher Prüf- und Bearbeitungsaufwand wird vergütet, wenn sich eine Mängelanzeige nach Prüfung als unbegründet erweist und der Auftraggeber dies erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat.
7. Ist der Auftraggeber Kaufmann und handelt es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft, bleiben die Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB unberührt.
§ 17 Haftung
1. MS-Robotik haftet unbeschränkt für Schäden aus vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.
2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Nachunternehmer von MS-Robotik.
5. Für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Datenverlust oder sonstige mittelbare Schäden haftet MS-Robotik nur nach Maßgabe der vorstehenden Absätze. Bei Datenverlust ist die Haftung außerdem auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre, soweit diese Begrenzung gesetzlich zulässig ist.
6. MS-Robotik haftet nicht für Schäden, die auf Weisungen, Freigaben, unrichtigen Angaben, fehlerhaften Vorleistungen oder Komponenten des Auftraggebers oder Dritter beruhen, soweit MS-Robotik die Ursache nicht zu vertreten hat.
7. Die Verantwortung des Betreibers für den sicheren Betrieb der Anlage, für betriebliche Freigaben, Gefährdungsbeurteilungen, Prüfungen, Unterweisungen und die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften bleibt unberührt. MS-Robotik übernimmt eine Risikobeurteilung, CE-Konformitätsbewertung, Validierung oder Gesamtverantwortung für die Maschine nur, wenn dies ausdrücklich beauftragt wurde.
§ 18 Eigentumsvorbehalt, höhere Gewalt und Selbstbelieferung
1. Von MS-Robotik gelieferte Hardware, Ersatzteile, Datenträger und sonstige körperliche Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis Eigentum von MS-Robotik.
2. Der Auftraggeber behandelt Vorbehaltsware pfleglich und informiert MS-Robotik unverzüglich über Pfändungen, Beschädigung oder Verlust. Verarbeitung oder Verbindung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
3. Ereignisse höherer Gewalt und sonstige von MS-Robotik nicht zu vertretende Umstände, insbesondere Naturereignisse, Pandemien, Krieg, behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Energie- oder Netzausfälle, Cyberangriffe, Transportstörungen und nicht vorhersehbare Lieferengpässe, befreien MS-Robotik für die Dauer und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht.
4. Leistungsfristen verlängern sich angemessen. Dauert das Leistungshindernis so lange an, dass einer Partei die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist, kann sie hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen. Bereits erbrachte Leistungen und entstandene Aufwendungen sind zu vergüten.
5. Ist MS-Robotik für eine Lieferung auf die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung angewiesen und bleibt diese ohne eigenes Verschulden aus, kann MS-Robotik die Lieferfrist angemessen verlängern oder vom noch nicht erfüllten Teil zurücktreten. Der Auftraggeber wird unverzüglich informiert; bereits erhaltene Gegenleistungen werden insoweit erstattet.
§ 19 Vertraulichkeit, Referenznennung und Datenschutz
1. Beide Parteien behandeln als vertraulich gekennzeichnete oder ihrer Natur nach vertrauliche kaufmännische und technische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrags.
2. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
3. Eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung geht diesen AGB vor.
4. MS-Robotik darf den Namen, Marken, Anlagenbilder, Projektdaten oder sonstige identifizierende Angaben des Auftraggebers nur mit dessen vorheriger Zustimmung als Referenz veröffentlichen. Anonymisierte, nicht rückverfolgbare Darstellungen und allgemein erworbenes Know-how dürfen verwendet werden, soweit keine vertraulichen Informationen offengelegt werden.
5. Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften und zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung des Vertrags verarbeitet. Ergänzende Informationen enthält die Datenschutzerklärung von MS-Robotik.
6. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass MS-Robotik personenbezogene Daten, auf die im Rahmen von Arbeiten an Anlagen oder IT-Systemen Zugriff möglich ist, rechtmäßig zugänglich gemacht werden. Soweit erforderlich, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
§ 20 Aufrechnung, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
1. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen, die im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung von MS-Robotik stehen.
2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.
4. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Geschäftssitz von MS-Robotik. MS-Robotik bleibt berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
5. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz von MS-Robotik. Der Leistungsort richtet sich im Übrigen nach der jeweiligen Vereinbarung und der Art der Leistung.
6. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Nachweisgründen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen haben unabhängig von ihrer Form Vorrang, soweit sie nachweisbar sind.
7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.